Divergenz gerichtlicher Entscheidungen

Divergenz gerichtlicher Entscheidungen
Divergẹnz gerichtlicher Entscheidungen,
 
abweichende Beurteilung derselben, entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch verschiedene Gerichte oder verschiedene Spruchkörper (Kammern, Senate) desselben Gerichts. Sie ist zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nach Maßgabe der Verfahrensgesetze oft Anlass zu einer klärenden Entscheidung in höherer Instanz. Zur Vermeidung einer Divergenz gerichtlicher Entscheidungen der Senate des Bundesgerichtshofs sind die Großen Senate für Zivil- und Strafsachen und bei übergreifenden Sachfragen die Vereinigten Großen Senate vorgesehen. Bei einer drohenden Divergenz gerichtlicher Entscheidungen der obersten Bundesgerichte entscheidet der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe. Eine vergleichbare Regelung ist auf der Ebene der Oberlandesgerichte (Kammergericht) für Strafsachen getroffen worden (§ 121 Gerichtsverfassungsgesetz), sie findet ferner bei den Oberverwaltungsgerichten (§§ 11 f. Verwaltungsgerichtsordnung) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht Anwendung. Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit kann die Abweichung durch ein Urteil eines Berufungsgerichts von einer früheren Entscheidung des übergeordneten Revisionsgerichts die Zulässigkeit der Revision begründen (Nichtzulassungsbeschwerde). In Wohnraummietsachen ist unter Umständen zur Verhinderung einer Divergenz gerichtlicher Entscheidungen ein Rechtsentscheid herbeizuführen.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Präjudiz — Präzedenzfall; Musterfall * * * Prä|ju|diz 〈n. 11〉 1. Vorentscheidung 2. für spätere Rechtsfälle maßgebende richterliche Entscheidung [<lat. praeiudicium „Vorentscheidung“; zu iudicare „urteilen“] * * * Prä|ju|diz, das; es, e od. ien [lat.… …   Universal-Lexikon

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